mello hat geschrieben: zum Beitrag navigieren27. Jun 2024, 14:47
Ja, gab es. Richtiges und wichtiges Urteil.
Der Hauptangeklagte rammte mit seinem Fahrzeug den Jeep des Unbeteiligten, der bei für ihn grüner Ampel auf die Kreuzung gerollt war. Er ist inzwischen rechtskräftig wegen Mordes verurteilt worden.
Dem nun veröffentlichten BGH-Beschluss geht ein langer Prozess voraus: Der BGH hob das erste Urteil das LG Berlin wegen Mordes in Mittäterschaft auf (Urt. v. 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17). In der Neuverhandlung vor dem LG wurden beide Fahrer erneut des Mordes schuldig gesprochen (Urt. v. 26.03.2019, Az. 532 Ks 9/18). Anschließend ging der Fall wieder vor den BGH. Der bestätigte aber nur für den Hauptangeklagten die Verurteilung wegen Mordes, nämlich den Fahrer des Wagens, der mit dem Jeep des Opfers kollidierte (Urt. v. 18.06.2020, Az. 4 StR 482/19).
Im Fall des Fahrers, dessen Wagen gerade nicht mit dem Jeep kollidiert war, sah der BGH eine Mittäterschaft als nicht belegt an und verwies den Fall erneut zurück nach Berlin. Das LG verurteilte ihn im dritten Rechtsgang schließlich wegen versuchten Mordes zu 13 Jahren Freiheitsstrafe (Urt. v. 02.03.2021, Az. 529 Ks 6/20). Da der BGH die darauf erhobene Revision nun verworfen hat, ist das Urteil rechtskräftig.
https://www.wbs.legal/verkehrsrecht/kud ... ilt-58911/
Zusatz:
Auch bezüglich der Mordmerkmale gingen das LG und der BGH letztlich weiter als noch in der ersten Entscheidung im Jahr 2017. Während damals nur der Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels bejaht wurde, stellten die Richter später fest, dass die Tötung auch heimtückisch erfolgte. Heimtücke liegt immer dann vor, wenn ein Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt. Die Richter argumentierten, dass ein von rechts in die Kreuzung bei Grün einfahrender Autofahrer nicht damit rechnen würde, dass ein mehr als doppelt so schnell wie erlaubt fahrender anderer Verkehrsteilnehmer von der Seite in ihn hineinfahren würde. Das Opfer sei somit völlig ahnungslos gewesen und konnte keinerlei Schutzmaßnahmen ergreifen. Dies sei auch den beiden Rasern klar gewesen. Außerdem sah das LG auch das Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ verwirklicht. Die Tötung des Geschädigten stehe in einem krassen Missverhältnis zu ihrem Anlass, nämlich der Durchführung eines illegalen Straßenrennens und sei deshalb besonders verachtenswert.
Danke für die Erläuterung!
Meiner Laienmeinung nach lassen sich doch die hier beschriebenen Mordmerkmale auch auf den aktuellen Fall anwenden, oder?
=> Gemeingefährliches Mittel ist Rasen mit einem hochmotorisierten, extra angemieteten Sportwagen in der Stadt bestimmt
=> Heimtücke wegen Arg- und Wehrlosigkeit ebenfalls, der Fußgänger konnte nicht mit so etwas rechnen oder sich schützen
=> niedrige Beweggründe sehe ich auch - ob man jetzt ein Rennen fährt oder "nur" mit dem angemieteten Sportwagen in der Stadt zum Angeben herumrast.
...und dazu noch die Unfallflucht.
Unter dem Strich - Mordverurteilung möglich?