Eric hat geschrieben: zum Beitrag navigieren30. Nov 2023, 09:29
Skagerath hat geschrieben: zum Beitrag navigieren30. Nov 2023, 09:25
Jck hat geschrieben: zum Beitrag navigieren30. Nov 2023, 09:14
Ja waere angemessen. Das gesamte Urteil ist ein Schlag ins Gesicht des Opfers, und eigentlich schon fast ein Freispruch fuer saemtliche kommenden Massenvergewaltigungen.
Man versetze sich nur einmal selber in die Lage der Familie. Wuerde es vollkommen verstehen wenn da jemand rot sieht und das Problem "regelt". Ich habe da gestern Freunden in Prag von berichtet, selbst ich habe gemerkt wie wuetend mich das Thema und diese Ungerechtigkeit macht.
Was wäre eine angemesse oder gerechtere Strafe ?
Ich denke, dass es für die meisten hier, mich eingeschlossen, eine Freiheitsstrafe mit anschließender Abschiebung wäre.
in der Regel folgend auf abgeurteilte und rechtskräftige Strafverfahren ausländerrechtliche Konsquenzen
"AUFENTHALTSRECHTLICHE KONSEQUENZEN
Straftaten wirken sich in vielerlei Hinsicht negativ auf den Aufenthalt aus. Durch Verurteilungen
können einem zukünftige Aufenthaltstitel gesperrt werden, aber auch aktuelle Aufenthaltstitel
entzogen werden.
Das Ausländerrecht berücksichtigt Straftaten ab einem Strafmaß von 50 Tagessätzen bzw. 90
Tagessätzen für Straftaten, die nur Ausländer begehen können. Verstöße nach §95 AufenthG
sind Straftaten, die nur Ausländer begehen können und somit ist die Grenze, wann das Strafmaß
aufenthaltsrechtlich relevant wird, i.d.R. bei 90 Tagessätzen.
Eine Straftat über 50 bzw. 90 Tagessätze wird relevant bei:
Ausbildungsduldung (§60c Abs. 2 Nr.4), Aufenthaltserlaubnis nach Ausbildung (§19d Abs. 1 Nr. 7),
§25a (§ 25a Abs. 3), Eigenständiger Anspruch Niederlassungserlaubnis für Kinder § 35 Abs. 3
Satz 2
Eine Straftat über 50 bzw. 90 Tagessätze kann berücksichtigt werden bei:
Ermessensausübung für oder gegen eine Arbeitserlaubnis durch die Ausländerbehörde (vgl. IMS
vom März 2019), §25b (vgl. Drucksache 18/4097, 25.02.2015, S.45)
Ein höheres Strafmaß kann zudem ein Ausweisungsinteresse (vgl. §54 AufenthG) begründen und
zu einem Ausweisungsverfahren führen. Hier wird eine Abwägung zwischen Bleibeinteresse und
Ausweisungsinteresse sowie eine Gefahrenprognose vorgenommen.
Weiterhin kann eine strafrechtliche Verurteilung einen Ausschlussgrund für die Einbürgerung
darstellen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr.2). "
Leider werden diese Maßnahmen nicht selten durch "Pro-Asyl"-Anwaltskanzlein torpediert oder zumindest verzögert.