Weil das Gesetz so kurzfristig in Kraft getreten ist, war keine Anpassung im Artikelstamm mehr möglich. Die Frist für eine Meldung bei der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IfA) zum 15. April endete am Mittwoch. Somit kann eine Umstellung erst zum 1. Mai erfolgen, und es ist Herstellern nicht möglich, ihre Produkte rechtzeitig zum Inkrafttreten umzumelden. Dabei gilt die Regel: Was im Preis- und Produktverzeichnis steht, ist bindend, selbst dann, wenn es sich rechtlich um einen Fehler handelt. Und auch die Lieferverträge richten sich nach den maßgeblichen Daten, die im Verzeichnis stehen.
Auch eine Umstellung der Praxissoftware ist dem Vernehmen nach frühestens zum 1. Mai möglich. Haben Praxen bis dahin keine Möglichkeit, eine Korrektur vorzunehmen, können weder ein E-Rezept noch ein Muster-16-Rezept ausgestellt werden, sondern nur ein BtM-Rezept. Somit bleibt offen, wie Patient:innen bis zum 1. Mai überhaupt versorgt werden können. Denn auf einem BtM-Rezept muss mindestens ein Betäubungsmittel verordnet sein. Ist nur Cannabis verordnet, liegt ein Verstoß gegen die BtMVV vor und das Rezept darf nicht beliefert werden. Ob es eine Übergangsfrist geben wird, ist noch unklar.