donjon hat geschrieben: zum Beitrag navigieren19. Mär 2025, 08:34
Woran merkt man, dass man vernünftig wird:
Man bestellt einen zitronengelben VW T-Cross, weil der günstig ist…
Naja, zum pendeln wird der schon reichen.
Dann bin ich das nicht
Von der reinen Theorie wurde6mir für meinen Arbeitsweg ein Dacia spring genügen.
Aber das geht gar nicht.
Bei mir wurde es der Renault 5
Aber ich muss noch auf das Auto warten
donjon hat geschrieben: zum Beitrag navigieren19. Mär 2025, 08:34
Woran merkt man, dass man vernünftig wird:
Man bestellt einen zitronengelben VW T-Cross, weil der günstig ist…
Naja, zum pendeln wird der schon reichen.
Dann bin ich das nicht
Von der reinen Theorie wurde6mir für meinen Arbeitsweg ein Dacia spring genügen.
Aber das geht gar nicht.
Bei mir wurde es der Renault 5
Aber ich muss noch auf das Auto warten
War tatsächlich günstiger als ein Dacia spring.
120€ pro Monat im Leasing bei 36m/10k km inkl. Wartung und Verschleiß
Telling runners I'm slow because I lift and telling lifters I'm weak because I run...
Hab einen Gebrauchtwagen gekauft im Dezember 24 und jetzt ist die Zylinderkopfdichtung defekt.
Der Händler repariert das jetzt. Nun meint er aber, Flüssigkeiten wie Öl und Kühlerflüssigkeit, Ölfilter und Dichtungen müsste ich selbst zahlen.
Habe keine Garantie mit dem Händler vereinbart sondern nur die normalen 12 Monate Sachmängelhaftung/Gewährleistung.
Habe mit einem bekannten KFZ Händler gesprochen und der meinte bei einer Garantie wäre das korrekt, aber nicht wenn man sich auf die normale Gewährleistung bezieht.
Hat jemand eine entsprechende Rechtssprechung oder ähnliches, was ich dem Händler um die Ohren hauen kann?
Bei der Sachmängelhaftung (Gewährleistung) für ein Auto gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), §§ 434 ff. BGB. Dabei kommt es darauf an, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht ist und ob es von einem Händler oder einer Privatperson gekauft wurde.
1. Sachmängelhaftung und Kosten für Flüssigkeiten
Wenn ein Mangel vorliegt und der Käufer Anspruch auf Nachbesserung (Reparatur) hat, dann gilt:
• Der Verkäufer trägt die Kosten der Mängelbeseitigung (§ 439 Abs. 2 BGB).
• Dazu gehören grundsätzlich auch Materialkosten, also Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien wie Öl, Kühlmittel oder Bremsflüssigkeit, wenn diese im Rahmen der Reparatur notwendig sind.
• Der Kunde muss also in der Regel nicht für ausgetauschte Flüssigkeiten zahlen, da diese Teil der Mängelbeseitigung sind.