Die Meinungsfreiheit in den USA, geschützt durch den **Ersten Verfassungszusatz** (First Amendment), ist weitgehend, aber nicht absolut. Es gibt bestimmte Einschränkungen, die durch Gesetze und Gerichtsurteile definiert wurden. Hier sind die wichtigsten Begrenzungen:
1. **Aufstachelung zu Gewalt** (Incitement): Reden, die unmittelbar zu illegalen Aktivitäten oder Gewalt anstiften, sind nicht geschützt, wenn sie gezielt, bewusst und wahrscheinlich zu solchen Handlungen führen (Brandenburg v. Ohio, 1969).
2. **Bedrohungen** (True Threats): Direkte, glaubwürdige Drohungen gegen Personen oder Gruppen fallen nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit (Watts v. United States, 1969).
3. **Verleumdung und üble Nachrede** (Defamation): Falsche Aussagen, die den Ruf einer Person schädigen (Verleumdung oder Rufschädigung), können rechtliche Konsequenzen haben. Für öffentliche Personen ist der Nachweis von „tatsächlicher Böswilligkeit“ erforderlich (New York Times Co. v. Sullivan, 1964).
4. **Obszönität**: Material, das nach dem **Miller-Test** (Miller v. California, 1973) als obszön gilt – also anstößig, ohne künstlerischen oder gesellschaftlichen Wert und gegen lokale Gemeinschaftsstandards – ist nicht geschützt.
5. **Kinderpornografie**: Jegliche Darstellung von Minderjährigen in sexuellen Kontexten ist illegal und nicht durch den Ersten Verfassungszusatz gedeckt (New York v. Ferber, 1982).
6. **Kommerzielle Rede**: Werbung und kommerzielle Aussagen unterliegen strengeren Regulierungen, z. B. gegen irreführende oder betrügerische Inhalte (Central Hudson Gas & Electric Corp. v. Public Service Commission, 1980).
7. **Zeit, Ort und Art** (Time, Place, Manner Restrictions): Die Regierung kann Einschränkungen für öffentliche Demonstrationen oder Reden festlegen, solange diese inhaltlich neutral sind (z. B. Lärmschutz, Genehmigungen für Proteste).
8. **Geheimhaltung und nationale Sicherheit**: Reden, die geheime staatliche Informationen preisgeben oder die nationale Sicherheit gefährden, können eingeschränkt werden (z. B. Espionage Act von 1917).
9. **Arbeitsplatz und Bildung**: In bestimmten Kontexten wie Schulen oder Arbeitsplätzen kann die Meinungsfreiheit eingeschränkt sein, z. B. wenn sie den Betrieb stört (Tinker v. Des Moines, 1969, für Schülerrechte, mit Einschränkungen).
10. **Hassrede**: Hassrede ist größtenteils geschützt, solange sie nicht in eine der oben genannten Kategorien fällt (z. B. Bedrohung oder Aufstachelung). Die USA haben im Vergleich zu anderen Ländern wie Deutschland eine sehr weite Auslegung (Texas v. Johnson, 1989; Brandenburg v. Ohio).
Die genauen Grenzen werden oft durch Gerichtsurteile des Obersten Gerichtshofs (Supreme Court) geklärt, wobei der Grundsatz gilt, dass Einschränkungen so eng wie möglich gefasst sein müssen. Die Meinungsfreiheit in den USA ist damit eine der am stärksten geschützten weltweit, aber sie unterliegt den genannten Ausnahmen, um andere Rechte und die öffentliche Sicherheit zu wahren.